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Wasserpreise ab 01.01.2011
Verbrauchsgebühren

Die Gebühr beträgt netto 0,83 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers (zzgl. 7% MwSt.).

Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Zähler

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,86 Euro (netto, zzgl. 7% MwSt.) pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt netto bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) pro Jahr (zzgl. 7% MwSt.)

bis

4

m³/h

58,80

Euro/Jahr

     

bis

10

m³/h

110,40

Euro/Jahr

     

bis

16

m³/h

310,80

Euro/Jahr

     

bis

25

m³/h

464,50

Euro/Jahr

     

über

25

m³/h

774,00

Euro/Jahr.

     

Die Grundgebühr beträgt netto bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) pro

Jahr (zzgl. 7% MwSt.)

bis

2,5

m³/h

58,80

Euro/Jahr

     

bis

6

m³/h

110,40

Euro/Jahr

     

bis

10

m³/h

310,80

Euro/Jahr

     

bis

15

m³/h

464,50

Euro/Jahr

     

über

15

m³/h

774,00

Euro/Jahr.

     
Herstellungsbeiträge

Herstellungsbeiträge entstehen

• sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,

• sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist

• mit Abschluss einer Sondervereinbarung.

Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

Der Beitragssatz beträgt

pro m² Grundstücksfläche 0,64 Euro zzgl. 7% MwSt.

pro m² Geschossfläche 5,08 Euro zzgl. 7% MwSt.


Grundstücksanschlusskostenerstattung

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe von den Grundstückseigentümern dem Zweckverband zu erstatten (netto zzgl. 7% MwSt.).

Grundsatzbeschluss zum Erlass von Wassergebühren

Nachdem in der Vergangenheit immer wieder Anträge auf (Teil-) Erlass von Wassergebühren gestellt wurden, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 06. Mai 2009 beschlossen, einen Grundsatzbeschluss zu dieser Thematik zu fassen.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hatte den Zweckverband im Rahmen einer überörtlichen Rechnungsprüfung aufgefordert, Verbrauchsgebühren nur dann zu erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ansprüche auf Benutzungsgebühren können nur erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Wir möchten unsere Wasserabnehmer informieren, dass von der Verbandsversammlung am 06.05.2009 beschlossen wurde: 

  • Anträge auf Erlass von Wassergebühren unter einem Wasserverlust von 300 m3 pro Jahr sind abzulehnen, da eine sog. unbillige Härte nicht vorliegt
     
  • Anträge auf Erlass von Wassergebühren über einem Wasserverlust von 300 m3 pro Jahr sind zu beraten und im Einzelfall zu entscheiden

Außerdem möchten wir unsere Wasserabnehmer darauf hinweisen, dass durch Rohrbrüche verursachte Wassergebühren als Zusatzversicherung zur Wohngebäudeversicherung versicherbar sind. Bitte überprüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen und lassen Sie sich ggf. von Ihrem Versicherungsbetreuer beraten!