Die Bundesregierung hat in ihrem Konjunktur- und Zukunftspaket unter anderem beschlossen, dass die Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli 2020 vorerst für sechs Monate von 19 auf 16 Prozent gesenkt wird. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der u.a. für die Lieferung von Trinkwasser gilt, wird von 7 % auf 5 % gesenkt.
Die angekündigte Senkung der Mehrwertsteuer entlastet also auch die Gebührenzahler im Bereich der Wasserversorgung ohne zusätzlichen Ablese- und Abrechnungsaufwand.
Was ist bei der Wasserversorgung zu beachten?
Maßgeblicher Stichtag für die Anwendung des nun von 7 % auf 5 % abgesenkten Umsatzsteuersatzes ist das in der Satzung festgelegte Datum 31.12., zu dem die Ablesung/Abrechnung erstellt wird. Diese Regelung führt dazu, dass bei einem Ende eines jährlichen Ablesezeitraums am 31.12.2020 die gesamte Wasserlieferung für das Kalenderjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unterliegt, der verringerte Satz somit auch rückwirkend bis 01.01. auf die Verbräuche angewandt wird.
Aufgrund dieser Vereinfachung ist eine Zählerablesung zum 30. Juni 2020 nicht erforderlich!
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf Grund der unerwarteten Senkung der Mehrwertsteuer sehr viele Anpassungen und Zusatzarbeiten anfallen.
Die bestehenden Abschlagszahlungen in der festgesetzten Höhe und mit dem Umsatzsteuersatz von 7 % bleiben zunächst bestehen, sie finden aber in der Jahresabrechnung Berücksichtigung. Die Differenz von 2 % für den gesamten Abrechnungszeitraum wird Ihnen mit der Jahresrechnung gutgeschrieben und reduziert so Ihre Schlusszahlung.
Die Kunden müssen sich nicht beim Zweckverband Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe melden, da der geänderte Mehrwertsteuersatz automatisch auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen wird. Mit der Jahresrechnung bekommen die Kunden auch ausführliche Informationen dazu.